Datenschutzverstöße können außer Bußgeldern auch andere Sanktionen nach sich ziehen. Darunter fallen etwa Abmahnungen, beispielsweise durch Konkurrenten.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist das außergerichtliche Schreiben eines Konkurrenten. Es enthält die Aufforderung, eine angeblich wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen, zum Beispiel irreführende Preisvergleiche. Die Rechtsgrundlage für eine Abmahnung ist das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG).

Wie sieht eine Abmahnung aus?

In der Abmahnung wird zunächst der Sachverhalt bschrieben. Die rechtliche Begründung des vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes muss angegeben werden. Es muss ergänzend zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Dafür wird häufig, aber nicht notwendigerweise eine Frist gesetzt. Außerdem werden gerichtliche Schritte angedroht, wenn die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird.

Typischerweise enthält eine Abmahnung auch folgende Inhalte:

  • Aufforderung, das abgemahnte Verhalten zukünftig zu unterlassen, meist verbunden mit der Androhung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass das abgemahnte Verhalten nochmals auftritt
  • Aufforderung zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten an den Abmahnenden, z.B. Rechtsanwaltskosten

Abmahnungen werden im geschäftlichen Rechtsverkehr ausgesprochen, d.h. unter Unternehmern. Privatpersonen können keine Wettbewerbsverletzungen nach dem UWG begehen. Abmahner und Abmahnungsempfänger müssen Mitbewerber im Sinne des UWG sein. Dazu müssen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (§ 2 Nr. 3 UWG). Neben Mitbewerbern dürfen nach dem UWG bestimmte Verbände oder Wettbewerbsvereine Abmahnungen aussprechen, z.B. die Wettbewerbszentrale oder der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Abmahnungen aussprechen.

Abmahnung bei Verstößen gegen DSGVO bisher umstritten

Seit Inkrafttreten der DSGVO herrscht ein Streit darüber, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht abgemahnt werden können. 

In der Rechtsprechung war aktuell zu beobachten, dass sich die Urteile mit zwei Kernthemen beschäftigen:

  • Sind bestimmte Verstöße gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung mit einem Verstoß gegen die Wettbewerbs- und Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG gleichzusetzen?
  • Sind allein die in der DSGVO ermächtigten Einrichtungen berechtigt, Verstöße zu sanktionieren?

Klarhheit zu all diesen Fragen hat der Gesetzgeber im Dezember 2020 mit einer umfassenden Änderung des UWG mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs geschaffen. Durch die Neurgelung legt der Gesetzgeber zugleich aber auch fest, dass Verstöße gegen die DSGVO grundsätzlich abmahnfähig sind.

Durch die Neuregelung in § 13 UWG dürfen bei Abmahnungen von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung oder das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine zukünftig keine Abmahnkosten mehr geltend gemacht werden, wenn das abgemahnte Unternehmen in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13 Abs. 4 UWG). Bei abgemahnten Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern darf bei einem erstmaligen Verstoß auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden (§ 13a Abs. 2 UWG).

Für Unternehmen, die diese Mitarbeitergrenzen überschreiten, kann also ein Datenschutzverstoß, wie z.B. eine mangelhafte Datenschutzerklärung auf der Internetseite, sowohl Rechtsverfolgungskosten des Wettbewerbers als auch bei mehrmaligem Verstoß die Zahlung einer Vertragsstrafe zur Folge haben.

Wenn Sie eine DSGVO Abmahnung erhalten haben, dann sollten Sie nicht auf die Unterstützung eines Fachanwaltes für Wettbewerb- oder Datenschutzrecht verzichten. Wenn Sie Hilfe brauchen– nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf: www.lexkonnex.de