Der BGH hat in einem aktuellen Urteil den Auskunfts- und Kopieanspruch nach Art. 15 DSGVO definiert. Betroffene haben künftig sogar Anspruch auf Auskunft über interne Vermerke.

Der Auskunftsanspruch betroffener Personen gemäß Art. 15 DSGVO gehört zu den wesentlichen Änderungen der DSGVO, die Unternehmen beachten müssen. Die Auslegung der Reichweite des Auskunftsanspruchs ist seit Inkrafttreten der DSGVO ein heiß diskutiertes Thema. Unternehmen versuchen natürlich die Auskunft soweit möglich zu begrenzen. Die Betroffenen haben ein Interesse daran alle Informationen zu erhalten, die in dem jeweiligen Unternehmen gespeichert werden.

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt und die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 definiert.

In einem Streit zwischen einem Versicherten und seiner Versicherung verlangte der Versicherte eine ausführliche Auskunft über die zu seiner Person bei der Versicherung gespeicherten Daten. Der Kläger forderte sehr detaillierte Auskünfte u.a.

  • Die gesamte Korrespondenz zwischen ihm und der Versicherung
  • Nachträge zum Versicherungsschein und möglicherweise erteilte Zweitschriften von Versicherungsscheinen
  • vollständige Daten seines Kontos
  • Zudem auch Auskunft über Telefonvermerke, Gesprächsvermerke und Bewertungsvermerke der Versicherung, die sich auf das Versicherungsverhältnis mit ihm beziehen

Nach Erteilung der allgemeinen Auskunft gem. Art. 15 DSGVO lehnte die Versicherung eine weiterreichende Auskunft ab. Der Versicherungsnehmer hat daraufhin Klage erhoben.

Das Landgericht Köln wies die Klage mit der Begürndung ab, die Versicherung habe eine vollständige Auskunft erteilt. Hinsichtlich der Daten, die der Kläger zusätzlich fordere, habe er keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese Daten würden aus unterschiedlichen Gründen nicht von diesem Auskunftsanspruch erfasst.

Der BGH entschied in diesem Fall anders.

Nach seiner Auffassung können „entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die zurückliegende Korrespondenz der Parteien, das „Prämienkonto“ des Klägers und daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation der Beklagten nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs.1 DSGVO ausgeschlossen werden.“

Zudem bewertet der BGH auch die Frage, ob sich der Auskunftsanspruch auch auf interne Vermerke und die interne Kommunikation innerhalb der Versicherung bezieht, also beispielsweise auf die Kommunikation zwischen verschiedenen Abteilungen. Insbesondere seien interne Vermerke davon betroffen, wenn sie Informationen über den Kläger enthalten. Dazu gehören auch Vermerke der Versicherung über den Gesundheitszustand des Klägers.

Kein Auskunftsanspruch bestehe bei Beurteilungen zur Rechtslage, da diese keine Information über den Betroffenen darstellen und nicht als personenbezogene Daten anzusehen seien. Auch Provisionszahlungen der Versicherung an Vermittler unterliegen nicht dem Auskunftsanspruch, da sie keinen Bezug zur Person haben.

Im Ergebnis bedeutet das BGH-Urteil, dass Betroffene Anspruch auf eine umfassende Auskunft haben und zu allem eine Kopie fordern können, insbesondere auch zu internen Vermerken. Zu der Frage, ob der Anspruch aufgrund von Unverhältnismäßigkeit beschränkt oder ausgeschlossen werden kann, hat sich der BGH nicht geäußert.

Aber auch hier gibt der BGH eine Richtung vor. Er macht deutlich, dass der Auskunftsanspruch nur dann ausgeschlossen sein kann, wenn dies in der DSGVO explizit geregelt ist.