LG Lüneburg, Urt. v. 14.07.2020 – Az.: 9 O 145/19
Eine Bank, die unberechtigt Daten des Schuldners an die SCHUFA übermittelt, muss für diese unberechtigte Datenübermittlung einen DSGVO-Schadensersatz iHv. 1.000,- EUR bezahlen
“Dafür bedarf es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung, welche sich nicht mit Art. 82 DS-GVO verträgt. Sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt (…). Der Anspruch ist hiervon grundsätzlich unabhängig.
Für diese Ansicht spricht auch der Erwägungsgrund 85 S. 1 der DS-GVO. Danach kann eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten.
Das Gericht argumentiert wie folgt:
“Der immaterielle Schaden des Klägers liegt hier in dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. Durch die Übermittlung der Daten an die Schufa hat die Beklagte personenbezogene Daten an einen unbeteiligten und unberechtigten Dritten weitergegeben. Dadurch wird der Kläger bloßgestellt und es droht zudem mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung, die durch einen Eintrag bei der Schufa entstehen kann (…).
Zur Datenqualität erklärt das Gericht:
“Bei den Daten handelt es sich um schützenswerte und sensible Daten des Klägers.
Sie können maßgeblichen negativen Einfluss auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr haben, indem Kredite versagt oder Verträgen nicht eingegangen werden. Dadurch können mittelbar Grundrechte wir die Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt werden. Im konkreten Fall ist andererseits jedoch zu berücksichtigen, dass die Einmeldung nur zwei Wochen bestand (18.09.-01.10.2018) und danach als erledigt erklärt wurde und sich „nur“ auf einen Betrag von 1.020 Euro bezog.
Vor diesem Hintergrund siedelt das Gericht die Beeinträchtigung des Klägers in einem unteren Bereich an, für den es ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro für angemessen hält.”
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